Rechtliches

AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aufträge an die Nebauer Marketing UG (haftungsbeschränkt). Ausschließlich für Unternehmer.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Nebauer Marketing UG (haftungsbeschränkt), Schlesische Straße 107–110, 94315 Straubing (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber über die Konzeption, Gestaltung, Programmierung, Pflege und den Betrieb von Websites sowie damit verbundene Leistungen.

(2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis dieser Bedingungen erbringt.

(4) Textform (E-Mail genügt) ist für alle Erklärungen nach diesen Bedingungen ausreichend, soweit nicht ausdrücklich Schriftform verlangt wird.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote gelten 30 Tage ab Datum.

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot in Textform annimmt oder der Auftragnehmer mit der Ausführung beginnt.

(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist das jeweilige Angebot. Diese Bedingungen gelten ergänzend.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot. Die auf der Website des Auftragnehmers dargestellten Pakete sind Orientierungswerte und werden im Angebot konkretisiert.

(2) Der Auftragnehmer erbringt Gestaltungsleistungen nach fachlichem Standard und eigenem gestalterischem Ermessen im Rahmen des vereinbarten Auftrags.

(3) Nicht geschuldet ist ein wirtschaftlicher Erfolg. Insbesondere schuldet der Auftragnehmer keine bestimmten Platzierungen in Suchmaschinen, keine bestimmten Besucher- oder Anfragezahlen und keine bestimmten Umsätze. Suchmaschinen und Plattformen ändern ihre Verfahren ohne Vorankündigung und liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.

(4) Leistungen, die über das Angebot hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden nach § 5 vergütet.

(5) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot. Dazu zählen Seitenliste, Funktionen, zugelieferte Inhalte sowie die im Angebot unter „Zusatzleistungen“ ausgewiesenen Positionen.

(6) Mit der Abnahme erhält der Auftraggeber den vollständigen Satz der Website-Dateien. Das gilt unabhängig davon, wer die Website betreibt. Der Betrieb erfolgt wahlweise (a) im Rahmen eines gesondert beauftragten Betreuungsvertrags auf Infrastruktur des Auftragnehmers oder (b) auf einem vom Auftraggeber gestellten, üblichen Hosting für statische Websites; im Fall (b) ist die einmalige Ersteinrichtung im Festpreis enthalten. Ein späterer Umzug zu einem anderen Anbieter ist gesondert zu vergüten. Für wiederverwendbare Bestandteile gilt § 9 Abs. 2.

(7) Stets gesondert zu beauftragen sind, auch wenn sie im Angebot genannt werden: Hosting und laufende Betreuung sowie Registrierung, Übernahme und Verwaltung von Domains. Domaingebühren fallen jährlich an und sind deshalb Teil des Dauerschuldverhältnisses, nicht des Festpreises für die Erstellung.

(8) Rechtstexte (Impressum, Datenschutzerklärung, gegebenenfalls eigene AGB des Auftraggebers) sind nicht Bestandteil des Erstellungsauftrags. Ohne einen Betreuungsvertrag stellt der Auftraggeber sie selbst bereit und verantwortet Inhalt und Aktualität; der Auftragnehmer benennt auf Wunsch geeignete Anbieter, erbringt aber selbst keine Rechtsdienstleistung. Bestehende Rechtstexte einer Vorgängerseite werden nicht übernommen.

(9) Besteht ein Betreuungsvertrag, werden Rechtstexte über den dort genannten Rechtstext-Dienst erstellt und laufend aktualisiert; Einzelheiten regelt § 12 Abs. 12.

(10) Barrierefreiheit. Der Auftragnehmer beachtet bei der Umsetzung die technischen Grundlagen der Barrierefreiheit: semantische Auszeichnung, Alternativtexte für inhaltstragende Bilder, Bedienbarkeit per Tastatur mit sichtbarer Fokusanzeige, beschriftete Formularfelder und einen Textkontrast von mindestens 4,5:1. Eine darüber hinausgehende Konformität, insbesondere nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz oder der Norm EN 301 549 samt Prüfbericht, Barrierefreiheitserklärung und Feedback-Mechanismus, ist nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich als Leistung ausgewiesen ist. Ob den Auftraggeber eine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit trifft, richtet sich nach seinem Unternehmen und seinem Angebot und ist von ihm selbst zu prüfen; der Auftragnehmer schuldet dazu keine Rechtsberatung.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Informationen und Zugangsdaten rechtzeitig und vollständig bereit. Dazu zählen insbesondere Texte, Bilder, Logos sowie Zugänge zu Domain, Hosting und bestehenden Konten.

(2) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis. Freigaben und Rückmeldungen erfolgen gebündelt über diese Person.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Erinnerung und angemessener Nachfrist nicht nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Ruht das Projekt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, länger als vier Wochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den bis dahin erbrachten Leistungsteil zur Abnahme zu stellen und abzurechnen.

(4) Ruht das Projekt länger als drei Monate, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen und die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen.

(5) Ruht das Projekt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird für die Wiederaufnahme eine Pauschale von 250 € berechnet, da eine erneute Einarbeitung erforderlich ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Aufwand in dieser Höhe nicht entstanden ist. Ruht das Projekt aus anderen Gründen, entsteht die Pauschale nicht.

(6) Bildmaterial ist in der Originaldatei zu liefern, mindestens 1.600 Pixel in der längeren Kante. Über Messengerdienste versandte Kopien erfüllen diese Anforderung in der Regel nicht.

§ 5 Korrekturschleifen und Mehraufwand

(1) Im vereinbarten Preis sind zwei Korrekturschleifen enthalten. Eine Korrekturschleife ist eine gebündelte, vollständige Rückmeldung des Auftraggebers zu einem vorgelegten Stand. Einzeln nachgereichte Anmerkungen zählen jeweils als eigene Schleife.

(2) Weitere Korrekturschleifen sowie Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach Aufwand mit 120 € je Stunde berechnet, abgerechnet anteilig in Viertelstundenschritten.

(3) Der Auftragnehmer weist vor Ausführung darauf hin, wenn ein Wunsch zusätzlichen Aufwand auslöst.

§ 6 Termine

(1) Angegebene Lieferzeiten sind Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Verzögerungen, die auf verspäteter Zulieferung oder Freigabe durch den Auftraggeber beruhen, verlängern die Ausführungsfristen entsprechend.

(3) Ein kalendermäßig verbindlicher Fertigstellungstermin wird nicht vereinbart. Er bedarf einer gesonderten, von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung, in der er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Angaben im Angebot, im Schriftverkehr oder in Gesprächen begründen keinen verbindlichen Termin.

§ 7 Abnahme

(1) Der Auftragnehmer stellt das Werk zur Abnahme bereit, in der Regel als aufrufbare Vorschau im Browser.

(2) Der Auftraggeber prüft das Werk innerhalb von zehn Werktagen. Erklärt er in dieser Frist weder die Abnahme noch benennt er in Textform konkrete wesentliche Mängel, gilt das Werk als abgenommen.

(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(4) Nimmt der Auftraggeber das Werk in Gebrauch, insbesondere durch Freischaltung unter seiner Domain, gilt es als abgenommen.

(5) Teilabnahmen sind bei abgrenzbaren Leistungsteilen zulässig.

(6) Die Abnahmefiktion nach Absatz 2 tritt nur ein, wenn der Auftragnehmer bei Bereitstellung in Textform auf die Prüffrist und die Abnahmewirkung hingewiesen hat. Die fristgerechte Rüge mindestens eines konkreten wesentlichen Mangels in Textform verhindert die Fiktion.

§ 8 Vergütung und Zahlung

(1) Der Auftragnehmer ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG und weist keine Umsatzsteuer aus. Die vereinbarten Beträge sind die zu zahlenden Beträge. Entfällt die Kleinunternehmerregelung, kommt ab diesem Zeitpunkt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu; der Auftragnehmer teilt dies rechtzeitig in Textform mit.

(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, sind 50 % des Auftragswerts bei Auftragserteilung und 50 % bei Abnahme fällig. Eine Ratenzahlung wird nicht gewährt.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zu zahlen.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; Verzugszinsen betragen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), zusätzlich wird die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB berechnet.

(5) Der Auftragnehmer kann laufende Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Rechnungen zurückstellen. Er kündigt dies vorher an.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 9 Nutzungsrechte

(1) Individuell erstellte Bestandteile. Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber an dem eigens für ihn erstellten Erscheinungsbild — insbesondere Layout, Gestaltung, individuelle Grafiken, Struktur und vom Auftragnehmer verfasste Texte — ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Der Auftraggeber darf diese Bestandteile bearbeiten, weiterentwickeln und auf einen anderen Anbieter übertragen.

(2) Wiederverwendbare Bestandteile. An allgemein verwendbaren Bausteinen — insbesondere dem eingesetzten CSS- und Komponentensystem, Skript- und Animationsmodulen, dem Build- und Deployment-Setup sowie sonstigen vorbestehenden Werkzeugen des Auftragnehmers — verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält daran ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, beschränkt auf den Betrieb und die Weiterentwicklung des vertragsgegenständlichen Auftritts. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, diese Bausteine in anderen Projekten einzusetzen.

(3) Der Rechteübergang nach Absatz 1 erfolgt erst mit vollständiger Bezahlung. Bis dahin räumt der Auftragnehmer ein widerrufliches Nutzungsrecht zum Zweck der Prüfung und Abnahme ein.

(4) An Inhalten Dritter — insbesondere Schriften, Programmbibliotheken und lizenziertem Bildmaterial — gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Der Auftragnehmer weist auf wesentliche Beschränkungen hin.

(5) Das Urheberrecht des Auftragnehmers bleibt unberührt. Eine Übertragung des Urheberrechts selbst ist nach deutschem Recht ausgeschlossen.

§ 10 Referenz und Eigenwerbung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen und das erstellte Werk in Ausschnitten und als Ganzes zu Zwecken der Eigenwerbung darzustellen — insbesondere im eigenen Portfolio, auf der eigenen Website, in Angeboten und in sozialen Medien. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags.

(2) Der Auftraggeber kann dem in Textform widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterlässt der Auftragnehmer künftige Veröffentlichungen; bereits erschienene Beiträge bleiben unberührt.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Fußbereich des erstellten Auftritts einen dezenten Urhebervermerk mit Verlinkung anzubringen. Auf Wunsch des Auftraggebers entfällt dieser.

§ 11 Vom Auftraggeber gestellte Inhalte

(1) Stellt der Auftraggeber Inhalte bereit — insbesondere Texte, Bilder, Videos, Logos, Schriften oder Daten —, sichert er zu, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt und die Nutzung keine Rechte Dritter verletzt.

(2) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Rechtsverletzung durch von ihm bereitgestellte Inhalte beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

(3) Beschafft oder erstellt der Auftragnehmer Bildmaterial selbst — etwa durch eigene Aufnahmen oder durch einen von ihm beauftragten Fotografen —, trägt er die Verantwortung für die erforderlichen Rechte an diesem Material.

(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber gelieferte Inhalte auf rechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Erkennt er offensichtliche Verstöße, weist er darauf hin.

(5) Herstellerkatalog-Bilder und sonstiges Fremdmaterial dürfen nicht als eigene Referenzen oder eigene Arbeiten dargestellt werden.

(6) Die gestalterische Wirkung des Werks hängt maßgeblich von der Qualität der zugelieferten Inhalte ab. Einschränkungen, die auf gelieferten Bildern oder Texten beruhen, sind kein Mangel des Werks. Ist geliefertes Material für eine Veröffentlichung nicht geeignet, weist der Auftragnehmer darauf hin; Ersatzbeschaffung, Bildbearbeitung oder ein Fototermin sind gesondert zu beauftragen.

§ 12 Betrieb, Hosting und Betreuung

(1) Betreuungsleistungen (Basis-Care, Plus-Care, SEO-Care) werden als Dauerschuldverhältnis auf Grundlage des jeweiligen Angebots erbracht.

(2) Die Erstlaufzeit beträgt zwei Abrechnungsquartale (sechs Monate) ab Vertragsbeginn. Sie kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Quartal (drei Monate), kündbar mit derselben Frist von einem Monat zum jeweiligen Quartalsende. Ordentliche Kündigungen wirken damit stets zum Ende eines bereits bezahlten Quartals; eine anteilige Erstattung entsteht insoweit nicht.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beidseitig unberührt. Endet der Vertrag aus einem anderen Grund als der ordentlichen Kündigung, insbesondere durch außerordentliche Kündigung, Betriebsaufgabe des Auftragnehmers oder aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, erstattet der Auftragnehmer die für Zeiträume nach der Beendigung im Voraus gezahlte Vergütung binnen 14 Tagen vollständig. Das gilt auch bei jährlicher Zahlweise.

(4) Enthaltene Änderungskontingente beziehen sich auf den jeweiligen Kalendermonat. Nicht genutzte Zeit verfällt und wird weder übertragen noch vergütet.

(5) Der Auftragnehmer betreibt die Website mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und behebt ihm bekannt gewordene Störungen unverzüglich während seiner üblichen Geschäftszeiten. Eine bestimmte Verfügbarkeitsquote ist nicht geschuldet. Ausfälle, die auf Störungen beim eingesetzten Hostinganbieter, bei der Domainverwaltung oder auf höherer Gewalt beruhen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit angekündigt und in verkehrsarme Zeiten gelegt.

(6) Bei Beendigung gibt der Auftragnehmer einen von ihm treuhänderisch verwalteten Domain-Auth-Code unaufgefordert und spätestens binnen fünf Werktagen nach Beendigung heraus; dieser Anspruch unterliegt keiner Frist. Ebenso übersendet er unaufgefordert und binnen fünf Werktagen den aktuellen Stand der Website-Dateien. Den Grundbestand hat der Auftraggeber bereits mit der Abnahme erhalten (§ 3 Abs. 6); auch der Anspruch auf den aktuellen Stand unterliegt keiner Frist. Der Export der gespeicherten Anfragen wird auf Anforderung bereitgestellt; dieser Anspruch ist innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende geltend zu machen, weil die personenbezogenen Daten danach nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag gelöscht werden.

(6a) Anfrage-Dienst. Der Betrieb der Formulare auf der Website (Entgegennahme, Speicherung und Zustellung von Anfragen über den Dienst des Auftragnehmers) ist Bestandteil der Betreuung und setzt einen laufenden Betreuungsvertrag voraus. Ohne Betreuungsvertrag wird die Website mit einem Formular übergeben, das die Anfrage im E-Mail-Programm des Absenders öffnet; eine Speicherung oder Zustellung durch den Auftragnehmer findet dann nicht statt. Endet die Betreuung, entfällt der Dienst zum Vertragsende; der Auftragnehmer weist in Textform darauf hin und stellt das Formular auf die vorgenannte Form um.

(7) Die Vergütung wird quartalsweise im Voraus abgerechnet, gerechnet ab Vertragsbeginn, nicht nach Kalenderquartalen.

(8) Der Auftragnehmer übermittelt zu Beginn jedes Folgemonats einen Monatsbericht (Erreichbarkeit, Besucherzahlen, Anfragen, durchgeführte Updates). Der Bericht ist in allen Betreuungspaketen enthalten.

(9) Übergabepaket. Zieht der Auftraggeber die Website nach einem Betreuungsvertrag auf ein selbst gestelltes Hosting um, übernimmt der Auftragnehmer die Einrichtung dort auf Wunsch zur Pauschale von 250 €. Davon zu unterscheiden ist die erstmalige Einrichtung auf einem vom Auftraggeber gestellten Hosting unmittelbar nach der Abnahme: sie ist nach § 3 Abs. 6 lit. b im Festpreis enthalten und kostet nichts. Die Löschung personenbezogener Daten nach Vertragsende richtet sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag.

(10) Aussetzung bei Zahlungsverzug. Befindet sich der Auftraggeber mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Monatsvergütungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Mahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen und ausdrücklicher Ankündigung der Aussetzung in Textform seine Leistungen auszusetzen und die Website vorübergehend vom Netz zu nehmen, bis der Rückstand vollständig ausgeglichen ist. Die Zahlungspflicht für den Aussetzungszeitraum bleibt bestehen. Gespeicherte Daten werden während der Aussetzung nicht gelöscht. Nach vollständigem Ausgleich schaltet der Auftragnehmer die Website innerhalb von zwei Werktagen wieder frei. Weitergehende Rechte, insbesondere die Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. Klarstellend: Das Zurückbehaltungsrecht nach § 8 Abs. 5 berechtigt nicht dazu, die Website vom Netz zu nehmen oder das Hosting einzustellen; hierfür gelten ausschließlich die vorstehenden Voraussetzungen.

(11) Preisanpassung. Der Auftragnehmer kann die monatliche Vergütung frühestens zum Ende der Erstlaufzeit und danach höchstens einmal je Vertragsjahr nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die Entwicklung seiner Kosten anpassen, insbesondere an Hosting-, Software- und Personalkosten. Die Anpassung ist mindestens drei Monate vor Wirksamwerden in Textform anzukündigen. Im Fall jeder Erhöhung kann der Auftraggeber den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform kündigen (Sonderkündigungsrecht); hierauf wird in der Ankündigung hingewiesen. Weiterberechnete Domaingebühren fallen nicht unter diese Regelung; sie werden ohne Aufschlag in der Höhe weitergegeben, die der Registrar berechnet.

(12) Rechtstexte. Im Betreuungsvertrag enthalten sind Erstellung und laufende Aktualisierung von Impressum und Datenschutzerklärung über einen Rechtstext-Dienst, dessen Lizenz der Auftragnehmer hält. Für Inhalt und Aktualität der Texte steht der Dienst nach dessen Bedingungen ein; der Auftragnehmer schuldet keine Rechtsberatung und keine rechtliche Prüfung.

(13) Bei Beendigung endet die Lizenz für die Rechtstexte des Auftraggebers. Der Auftragnehmer weist bei Vertragsende in Textform darauf hin und räumt eine Frist von 30 Tagen ein, innerhalb derer der Auftraggeber die Texte ersetzt oder eine eigene Lizenz erwirbt. Nach Ablauf ist der Auftragnehmer berechtigt, die Texte von der Website zu entfernen, sofern er sie noch betreut.

(14) Treuhänderische Domainverwaltung. Übernimmt der Auftragnehmer die Verwaltung, bleibt der Auftraggeber Inhaber (Registrant) und bevollmächtigt den Auftragnehmer für die Vertragslaufzeit, die Domain gegenüber Registrar und DNS-Anbieter zu verwalten. Die Gebühren werden ohne Aufschlag weiterberechnet; ändert der Registrar seine Gebühren, gelten die neuen ab Wirksamwerden, der Auftragnehmer weist in Textform darauf hin. Die Preisanpassung nach Absatz 11 gilt hierfür nicht.

§ 13 Datenschutz

(1) Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen von Hosting oder Betreuung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(2) Für die auf seiner Website veröffentlichten Inhalte sowie für die dort eingesetzten Verfahren ist der Auftraggeber datenschutzrechtlich Verantwortlicher.

(3) Vom Auftragnehmer bereitgestellte Entwürfe für Rechtstexte ersetzen keine Rechtsberatung. Die Prüfung obliegt dem Auftraggeber.

§ 14 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt ein Jahr ab Abnahme, soweit nicht Absatz 1 greift.

§ 15 Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Die Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort. Zugangsdaten werden geschützt aufbewahrt und nach Vertragsende auf Wunsch gelöscht.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort und — soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — ausschließlicher Gerichtsstand ist Straubing.

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.

(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 12. September 2026